Sozialversicherung bei klassischen Vertragskonstellationen
1. Sozialversicherung bei echter Entsendung
Wählen die Parteien das klassische Entsendemodell, verbleibt der Arbeitnehmer typischerweise in der heimischen Sozialversicherung.
1.1 Entsendung innerhalb der EU/ EWR-Staaten
Im Fall einer Entsendung innerhalb der EU oder in einen EWR-Staat ergibt sich das Verbleiben des Arbeitnehmers in der heimischen Sozialversicherung (mit Wirkung ab dem 1.5.2010) aus Art. 12 VO (EG) 883/2004, der insofern eine Ausnahme von dem Prinzip des Beschäftigungsorts nach Art. 11 VO (EG) 883/2004 darstellt (bis 30.4.2010: Art. 13 f. EWG-VO 1408/71). Voraussetzung ist indes, dass die in Art. 12 VO (EG) 883/2004 / Art. 14 EWG-VO 1408/71 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß den Durchführungs-Verordnungen Art. 11 EWG-VO 574/72 wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgeber eine Entsendebescheinigung E 101 vom Sozialversicherungsträger ausgestellt, die verbindliche Wirkungen hinsichtlich des anzuwendenden Rechts entfaltet (ab dem 1.5.2010: Art. 19 EG (VO) 987/2009; zuvor: Art. 11 EWG-VO 574/72 ).
1.2 Entsendung in ein Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht
Da die EWG-VO nicht für alle Länder der Welt gilt, haben einige Staaten, u.a. auch die Bundesrepublik Deutschland, Sozialversicherungsabkommen mit Nicht-EU-Ländern geschlossen und so entsprechende völkerrechtliche Kollisionsregelungen vereinbart (siehe dazu "wichtige Rechtsvorschriften").
Diese Abkommen über Soziale Sicherheit sollen daher - wie die Verordnungen der Europäischen Union – Harmonie und Rechtssicherheit bezüglich der Anwendung eines nationalen Sozialversicherungssystems schaffen. Die Abkommen können indes durchaus inhaltlich voneinander abweichen und nicht alle Abkommen betreffen sämtliche Zweige der Sozialversicherung. Manche regeln nur einzelne Bereiche. Etwaige Lücken werden über die nationalen Regeln, in Deutschland §§ 3 ff. SGB IV, gestopft. Dies betrifft insbesondere die erst im Jahr 1995 eingeführte deutsche Pflegeversicherung.
1.3 Entsendung in oder aus sonstigen Staaten
Wird ein Arbeitnehmer in ein Land entsandt, dass weder Vertragspartner eines Abkommens über Soziale Sicherheit noch ein Mitgliedsstaat der EU oder des EWR ist, so kommt die Regelung des § 4 SGB IV (siehe dazu "wichtige Rechtsvorschriften") zur Anwendung.
Der Anwendungsbereich der deutschen Sozialversicherung ist gemäß des Territorialprinzips auf das Hoheitsgebiet der BRD beschränkt. Nach § 3 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und -berechtigung in Deutschland für alle Personen, die im Inland beschäftigt oder selbständig tätig sind. Das Gesetz definiert jedoch nicht, welche Merkmale entscheidend sein sollen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis Anknüpfungspunkte im In- und Ausland aufweist. Welches nationale Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, hängt nach der Rechtsprechung des BSG in erster Linie davon ab, wo der Schwerpunkt des Beschäftigtenverhältnisses liegt; Dies richtet sich nach der Eingliederung in eine betriebliche Organisation und der Zahlung des Entgelts.
Um durch vorübergehende Auslandsaufenthalte entstehende Unterbrechungen in der Sozialversicherung zu schließen, sieht § 4 SGB IV die Ausstrahlung der Vorschriften über die Versicherungspflicht und –berechtigung in Fällen vertraglich im Voraus oder aufgrund der Eigenart ihrer Beschäftigung zeitlich begrenzter Entsendung vor. Sofern die Voraussetzungen des § 4 SGB IV erfüllt sind, verbleibt der entsandte Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung, obwohl er nicht mehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland agiert. In solchen Konstellationen kann es auch zu der unerwünschten Doppelversicherung kommen, die durch die bestehenden Kollisionsregelungen verhindert werden soll.
2. Sozialversicherung bei Versetzung
Erfolgt der Auslandseinsatz im Rahmen des Versetzungsmodells, so richtet sich die Sozialversicherung nach dem jeweiligen Vertrag, d.h. es erfolgt eine getrennte Behandlung. Die deutsche Sozialversicherung besteht bei ruhenden Inlands-Verträgen in der Regel nur dem Grunde nach, denn da üblicherweise keine Vergütung während des Auslandseinsatzes gezahlt wird, werden auch keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger gezahlt. Im Einsatzstaat gilt die lokale Sozialversicherung.
