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Sozialversicherungspflicht beim Auslandseinsatz

Je nachdem, welche Vertragskonstellation für den Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland gewählt wird - sei es eine Auslandsentsendung, sei es eine Versetzung -, kann entweder das Sozialversicherungsrecht des Heimat- oder aber das des Einsatzstaats zur Anwendung kommen.

Welche nationale Sozialrechtsordnung im Einzelfall Anwendung findet, richtet sich nach den jeweiligen über- und zwischenstaatlichen sowie nationalen Kollisionsregeln. Im Bereich der Europäischen Union sind drei Ebenen von Kollisionsrecht zu unterscheiden. Als überstaatliches (sogenanntes supranationales) Kollisionsrecht ist primär das Recht der EU entscheidend, v.a. die EWG-VO 1408/71 sowie die diese Verordnung ergänzenden Regelungen und Beschlüsse. Als neues Recht gelten mit Wirkung ab dem 1.5.2010 Verordnungen, die diese ältere Verordnung ablösen, bis auf wenige Teilbereiche. Die neuen Verordnungen sind die VO (EG) Nr. 883/2004 sowie zwei Ausführungsverordnungen aus dem Jahr 2009: VO (EG) Nr. 987/2009 und VO (EG) Nr. 988/2009. Die neuen Verordnungen sind ergangen, um gesammelte Erfahrungen der Mitgliedsstaaten einzubringen und die Rechtspraxis zu vereinfachen.

Nur dann, wenn dieses Recht nicht anwendbar ist, können zwischenstaatliche Abkommen über die Soziale Sicherheit zur Anwendung kommen, die entweder zwischen zwei (bilaterale Abkommen) oder auch mehreren Staaten (multilaterale Abkommen) abgeschlossen werden. In den Fällen, in denen weder EU-Recht noch ein Sozialversicherungsabkommen eingreifen, kommen die jeweiligen nationalen Kollisionsregeln zur Anwendung. Dies sind in Deutschland die Vorschriften über die Ein- und Ausstrahlung in den §§ 3 bis 5 SGB IV. Ziel der Kollisionsregelungen ist es, eine doppelte oder eine gespaltene Zuständigkeit der nationalen Sozialversicherung zu verhindern, Diskriminierungen zu vermeiden sowie Leistungen und Anwartschaften angemessen zu berücksichtigen.

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