Beim Personaleinsatz im Ausland stellt sich neben der Frage der Anwendbarkeit des heimischen oder ausländischen Sozialversicherungsrechts auch die Frage nach der steuerrechtlichen Behandlung des vom Arbeitnehmer erzielten Einkommens. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es auf verschiedene Kriterien an: Die Dauer des Auslandseinsatzes, der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers, die auszahlenden Stelle des Arbeitsentgelts, die Verwertung der Arbeitstätigkeit sowie die Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens.
Kurzfristige Auslandstätigkeiten, die weniger als drei Monate dauern, werden als Dienstreise im Inland versteuert. Bei einem längerfristigen Einsatz richtet sich die Anwendbarkeit des heimischen/ ausländischen Steuerrechts u.a. danach, welches Vertragsmodell Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Auslandseinsatz gewählt haben.
