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Wichtige Rechtsvorschriften

Jeder Staat hat seine eigenen arbeitsrechtlichen Regelungen, die durchaus von denen anderer Staaten abweichen können und dies auch regelmäßig tun. In Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis das Recht mehrerer Länder berührt, stellt sich daher die Frage, welches Recht auf die zu behandelnde Sachverhaltskonstellation anzuwenden ist. 

Ein Beispiel: Fred arbeitet als Verkaufsleiter für die X-GmbH in Berlin. Bevor er in die Geschäftsleitung aufsteigt, soll er sich zunächst im Ausland bei einer Tochtergesellschaft bewähren. Fred wird daher im Wege einer Auslandsentsendung für 2 Jahre von Berlin aus nach Abu Dhabi entsandt. Dort leitet er die Tochtergesellschaft Y-Ltd. Vertraglich bleibt er bei der X-GmbH beschäftigt.

Es stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, während Fred in Abu Dhabi (V.A.E.) arbeitet. Dies kann weiterhin deutsches Recht sein, das Recht der V.A.E., des Emirates Abu Dhabi, das Recht mehrerer Staaten oder das Recht eines dritten Staates, dessen Geltung die Parteien vereinbart haben. Die Antwort kann - je nach zugrunde liegendem Problem - auch unterschiedlich ausfallen. Insgesamt sind diese so genannten Kollisionsfälle (weil das Recht von 2 oder mehr Staaten kollidiert) also nicht leicht zu bewerten.

Ein weltumspannendes, internationales, überstaatliches Recht, das solche Kollisionsfälle einheitlich löst, gibt es bisher nicht. Vielmehr haben die einzelnen Staaten jeweils eigene Kollisionsregeln getroffen, nach denen entweder das eigene oder aber das Recht des berührten Staats zur Anwendung kommen soll. In der europäischen Union ist dieses Kollisionsrecht durch die seit dem 18. Dezember 2009 geltende Verordnung Rom I vereinheitlicht worden. Auf diese Weise sollen in arbeitsrechtlichen Fällen mit Auslandsberührung Rechtsunsicherheiten vermieden und einheitliche Handhaben gewährleistet werden. Fehlt es an einer entsprechenden Kollisionsregelung, so bleibt die Kollision bestehen und die angerufenen Gerichte behelfen sich mit allgemeinen Regeln und Rechtsinstituten.

In Deutschland gelten (leider) verschiedene Kollisionsregeln, je nach dem, wann der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde:

Die europäische Verordnung Rom I gilt als überstaatliches und vorrangiges Kollisionsrecht für alle ab dem 18. Dezember 2009 abgeschlossenen Arbeitsverträge. Für alle vorher abgeschlossenen Arbeitsverträge verbleibt es bei der Regelung der bisherigen nationalen Kollisionsregeln des EGBGB. Inhaltlich baut die Verordnung Rom I jedoch auf den alten Vorläuferregelungen der Mitgliedsstaaten auf, so dass die Unterschiede nicht allzu groß sind.

Die bisherigen nationalen Kollisionsregeln für das Arbeitsrecht in Art. 27 ff. EGBGB. Diese Normen sind in Anlehnung an das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980 (kurz: EVÜ) formuliert und daher weitestgehend gleichlautend mit den Kollisionsregelungen anderer EU-Staaten, die sich ebenfalls am EVÜ orientiert haben. Eine einheitliche Rechtsanwendung ist dadurch aber noch nicht garantiert, denn die Gerichte legen identische Begriffe zum Teil unterschiedlich aus. Aus diesem Grund wurden zunächst zwischenstaatliche Abkommen geschlossen, nach der die freie Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten eingeschränkt wurde, diese durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (kurz: EuGVÜ) und schließlich durch die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (kurz: EuGVVO oder Brüssel I) abgelöst.

Die für das Arbeitsrecht relevanten Normen des EGBGB sind Art. 30 und 34.

Art. 30 EGBGB betrifft die Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen:
(1)     Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
(2)    Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,
1.     in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
2.     in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,
es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Art. 34 EGBGB bestimmt unter der Überschrift „zwingende Vorschriften“:
Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

Die Kollisionsregeln für Arbeitsverhältnisse in der Verordnung Rom I finden sich in Art. 8 und 9.

Art. 8 Rom I lautet wie folgt:
(1)    Individuelle Arbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
(2)    Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, ändert sich nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.
(3)    Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
(4)    Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Art. 9 Rom I wird die Geltung von Eingriffsnormen behandeln:
(1)    Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation eines Staates angesehen wird, dass ihre Anwendung auf alle Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, vorgeschrieben ist, ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts.
(2)    Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts.
(3)    Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Aufsatz „Rom I und das internationale Arbeitsrecht“ von Dr. Reinhold Mauer und Susanne Sadtler in Der Betrieb 2007, S. 1586 ff.

 
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