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Klassische Vertragsmodelle für den Auslandseinsatz

1. Das Entsendemodell
Nach dem Entsendemodell wird der Inlands-Arbeitsvertrag um eine vertragliche Nebenabrede zur Entsendung ergänzt. Arbeitgeber ist und bleibt der Heimat-Arbeitgeber, in der Nebenabrede werden nur die sich aufgrund des Auslandseinsatzes ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien geregelt. Auf das Vertragsverhältnis kann auch ohne Rechtswahl das Recht des Heimatlandes Anwendung finden. Wird eine Rechtswahlklausel vereinbart, so hat der betroffene Arbeitnehmer ein Wahlrecht, sofern das objektiv anwendbare Recht das des Heimatstaates ist.



2. Das Versetzungsmodell
Die Versetzung unterscheidet sich bereits insofern von der Entsendung, als dass bei der Versetzung für die Dauer des Auslandseinsatzes ein anderer Arbeitgeber als Haupt-Arbeitgeber an die Stelle des Heimat-Arbeitgebers tritt. Nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts gilt im Regelfall das Recht des Arbeitsortes, das Entsendeprivileg kommt nicht zur Anwendung. Bei dem Abschluss des lokalen Arbeitsvertrags sind die unterschiedlichen nationalen Regelungen zu beachten, denn was in Deutschland zulässig und üblich ist, kann im Ausland durchaus unwirksam sein.

3. Die Mischformen
Neben dem Entsende- und dem Versetzungsmodell besteht je nach Falllage auch die Möglichkeit, mehrseitige Verträge in der Unternehmensgruppe bzw. im Konzern abzuschließen oder den Arbeitnehmer – sofern der Arbeitsvertrag eine Konzernversetzungsklausel enthält – in ein ausländisches Konzernunternehmen zu versetzen. Schließlich können auch sogenannte Split-Contracts geschlossen werden, durch die mehrere parallel und rechtlich aufeinander abgestimmte Anstellungsverhältnisse vereinbart werden, die jeweils gegenseitige Hauptpflichten beinhalten.

Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für den Personaleinsatz im Ausland sind sehr komplex und bringen mitunter schwer greifbare Rechtsfolgen mit sich. Dies betrifft sowohl die Durchführung der jeweiligen Vertragsverhältnisse als auch die Beendigung der jeweiligen Vertragsbeziehungen sowie die Rückkehr des betroffenen Arbeitnehmers in das Heimatland.

 

 
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